Es ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe möglich. Es ist bei der Wahl der Strafart allerdings zu berücksichtigen, dass die Strafe nach Ansicht der Kammer in einem Bereich von über 180 Strafeinheiten zu liegen kommen müsste, für die einzig eine Freiheitsstrafe ausgesprochen werden dürfte. Auch bei der Strafhöhe von fünf Monaten gebieten jedoch die Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB, das Tatverschulden, die Zweckmässigkeit der Strafe sowie deren erwartete Wirksamkeit das Aussprechen einer Freiheitsstrafe: Der Strafregisterauszug des Beschuldigten weist nicht weniger als sieben Vorstrafen aus (pag. 1271 ff.).