31 (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Wie sogleich aufgezeigt, kommt die Strafe zufolge des Verschlechterungsverbots unter 180 Strafeinheiten zu liegen. Es ist somit grundsätzlich eine Geldstrafe möglich.