Er handelte damit vorsätzlich. Rechtfertigende oder schuldausschliessende Umstände sind nicht ersichtlich. 14. Fazit Der Beschuldigte ist des Angriffs, begangen am 28. Oktober 2019 in Q.________ (Ortschaft) zum Nachteil der Straf- und Zivilkläger 1 und 2, schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 15. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Für die theoretischen Ausführungen zur Strafzumessung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1001 f., S. 50 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 16. Strafrahmen Angriff wird gemäss Art. 134 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.