Das Verhalten der drei genannten Personen wurde von der Vorinstanz somit zurecht als Angriff qualifiziert, was auch den mittlerweile rechtskräftigen Schuldsprüchen entspricht. Da die körperliche Attacke von mehr als zwei Personen ausging, konnte eine Beteiligung an deren Angriff an Ort und Stelle auch auf andere Weise erfolgen, als durch tätliche Einwirkung auf die Straf- und Zivilkläger. Der Beschuldigte identifizierte den von der Gruppe gesuchten Straf- und Zivilkläger 2. Er ermöglichte den Angreifern damit, auf den gesuchten Straf- und Zivilkläger 2 einzuwirken.