30 Auseinandersetzung bestehen im Sachverhalt keine belastbaren Hinweise, die Subsumtion unter den Tatbestand des Raufhandels gemäss Art. 133 StGB wurde oberinstanzlich denn auch nicht vorgebracht. Das Verhalten der drei genannten Personen wurde von der Vorinstanz somit zurecht als Angriff qualifiziert, was auch den mittlerweile rechtskräftigen Schuldsprüchen entspricht.