Die objektive Strafbarkeitsbedingung der Körperverletzung eines Angegriffenen ist bereits damit erfüllt. Der Straf- und Zivilkläger 2 erlitt ein grösseres Hämatom von ca. 9 cm2 hinter dem rechten Ohr, ein leichteres Hämatom an der Nasenspitze sowie ein leichtes Schädelhirntrauma. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, ging die körperliche Attacke von mindestens drei Personen aus (G.________, J.________ und L.________; siehe pag. 999, S. 48 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dabei handelte es sich um einseitige körperliche Einwirkungen auf die Straf- und Zivilkläger. Für eine wechselseitige