Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz bezüglich der Teilnahme an einem Angriff, wobei Eventualvorsatz genügt. Er bezieht sich auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf die Todesoder Körperverletzungsfolge, da diese objektive Strafbarkeitsbedingung ist (BGE 135 IV 152, 153 f.). Als objektive Strafbarkeitsbedingung verlangt wird, dass aus dem Angriff der Tod oder eine Körperverletzung eines Angegriffenen oder Dritten resultiert (BGE 135 IV 152, 153).