Während der Raufhandel eine wechselseitige tätliche Auseinandersetzung darstellt, ist der Angriff als einseitige körperliche Einwirkung auf eine oder mehrere Personen definiert. Daraus geht hervor, dass die angegriffene Seite entweder völlig passiv bleibt oder sich nur defensiv zu schützen versucht. Sie darf keinesfalls selber tätlich werden, sonst handelt es sich um einen Raufhandel (BSK StGB-Maeder, Art. 134 Rz. 7).