Die körperliche Attacke muss dabei von mindestens zwei Personen ausgehen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, kann eine Beteiligung weiterer Personen auf jede andere Art erfolgen, solange die Beteiligten an Ort und Stelle in das Geschehen eingreifen. Dies kann somit auch in einer sachlich unterstützenden, psychischen oder verbalen Mitwirkung zugunsten der angreifenden Partei bestehen (z.B. durch Zustecken von Kampfinstrumenten, Anfeuerungen, Ratschläge, Warnung vor Gefahren (BSK StGB-Maeder, Art. 134 Rz. 8; PK StGB- Trechsel/Mona, Art. 134 Rz. 2).