998 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen in feindseliger Absicht. Der körperliche Angriff muss von mehreren, mindestens zwei Personen ausgehen, wobei es aber genügt, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer andern anschliesst (BSK StGB-Maeder, Art. 134 Rz. 6). Die körperliche Attacke muss dabei von mindestens zwei Personen ausgehen.