12. Angriff gemäss Art. 134 StGB Den Tatbestand von Art. 134 StGB erfüllt, wer sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen oder eines Dritten zur Folge hat. Die Vorinstanz hat die weiteren rechtlichen Voraussetzungen zutreffend wie folgt beschrieben (pag. 998 f., S. 47 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Angriff ist die einseitige, gewaltsame Einwirkung auf den oder die Körper eines oder mehrerer Menschen in feindseliger Absicht.