A.________ hat die Zielperson, E.________, identifiziert und dazu angestachelt, diesen im Auto weiterzuschlagen. M.________ hat nach E.________ gefragt, herumgeschrien und die Schläger damit angespornt. An diesem Beweisergebnis hat sich durch die oberinstanzlich ergänzten Beweismittel nichts geändert. Der angeklagte Sachverhalt gilt als erstellt. 29 III. Rechtliche Würdigung