Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt zutreffend wie folgt beschrieben (pag. 996 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Aus dem Beweisergebnis resultiert, dass C.________ mit seinem Begleiter V.________ am 28.10.2019 im W.________ (Restaurant) in Q.________ (Ortschaft) das Abendessen einnahm, als sich im Lauf des Abends der Mitarbeiter der W.________ (Restaurant), E.________, zu Ihnen gesellte. Später fuhren mehrere Autos bei der W.________ (Restaurant) vor. Aus diesen stiegen mehrere Personen aus und begaben sich auf die Terrasse des Restaurants, wo sich die drei Genannten aufhielten.