III.13 unten). Dieser räumte im Übrigen oberinstanzlich auch sel- 28 ber ein, den Straf- und Zivilkläger 2 für die Angreifer identifiziert zu haben, wenn auch aus Versehen. Weiter gilt aufgrund der übereinstimmenden Angaben der beiden Straf- und Zivilkläger als erstellt, dass der Beschuldigte die Gruppierung im Verlaufe der körperlichen Attacke dazu aufforderte, den Straf- und Zivilkläger 2 ins Auto zu nehmen und dort weiterzuschlagen. 11.5 Massgeblicher Sachverhalt Die Vorinstanz hat den massgeblichen Sachverhalt zutreffend wie folgt beschrieben (pag.