Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläger wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den ehemaligen Mitbeschuldigten zum Tatort kam und den Straf- und Zivilkläger 2 identifizierte im Wissen darum, dass die Gruppierung ihn in unfreundlicher Absicht suchte. Ob es – wie von den Straf- und Zivilklägern ab der erstinstanzlichen Einvernahme geschildert – zusätzlich dazu auch im Rahmen einer vorgängigen oder parallelen Sequenz in der Küche zu einer Identifikation des Straf- und Zivilklägers 2 durch seinen Chef kam, muss und kann offen gelassen werden, da sich dadurch nichts am Beitrag des Beschuldigten ändern würde (siehe Ziff. III.13 unten).