Sie widersprechen sowohl den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilkläger, wie auch der Tatsache, dass die fünf Mitbeschuldigten den Schuldspruch wegen Angriffs akzeptiert haben. Gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläger wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Beschuldigte gemeinsam mit den ehemaligen Mitbeschuldigten zum Tatort kam und den Straf- und Zivilkläger 2 identifizierte im Wissen darum, dass die Gruppierung ihn in unfreundlicher Absicht suchte.