Auch die Angabe des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilkläger ebenfalls tätlich geworden seien und es sich somit um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt habe, erachtet die Kammer als unglaubhaft. Sie widersprechen sowohl den glaubhaften Schilderungen der Straf- und Zivilkläger, wie auch der Tatsache, dass die fünf Mitbeschuldigten den Schuldspruch wegen Angriffs akzeptiert haben.