Seine Darstellung wonach er, angezogen vom Lärm, aus Neugier in die W.________ (Restaurant) gegangen sei, dort den Straf- und Zivilkläger 2 aus Versehen für die Täter identifiziert habe und diese während der Schlägerei aufgefordert habe, woanders hinzugehen, wird als Schutzbehauptung erachtet. Auch die Angabe des Beschuldigten, wonach die Straf- und Zivilkläger ebenfalls tätlich geworden seien und es sich somit um eine wechselseitige Auseinandersetzung gehandelt habe, erachtet die Kammer als unglaubhaft.