Diese wies zahlreiche Unstimmigkeiten auf und liess Fragen unbeantwortet, zu denen angesichts der belastenden Umstände eine nachvollziehbare, entlastende Erklärung erwartet werden durfte. Gleichzeitig vermochte er nicht überzeugend zu erklären, warum er die entlastende Darstellung der Geschehnisse erstmals im oberinstanzlichen Verfahren vorbrachte. Insgesamt wirkten seine Aussagen an der Berufungsverhandlung selektiv und mit Blick auf die (aus Optik des Beschuldigten) kritischen Punkte konstruiert. Auf seine Aussagen wird daher nicht abgestellt. Seine Darstellung wonach er, angezogen vom Lärm, aus Neugier in die W.___