Die übrigen drei Mitbeschuldigten hatten wegen dem geltenden Verschlechterungsverbot hingegen keine Abänderung des Urteils zu ihren Ungunsten zu befürchten, so dass dem Rückzug ihrer Berufungen durchaus Aussagekraft zukommt. Der Beschuldigte fiel während des gesamten Verfahrens durch unglaubhaftes Aussageverhalten auf. Während er im früheren Verfahren nachweislich wahrheitswidrig aussagte, brachte er in der Berufungsverhandlung eine neue Version des Erlebten vor. Diese wies zahlreiche Unstimmigkeiten auf und liess Fragen unbeantwortet, zu denen angesichts der belastenden Umstände eine nachvollziehbare, entlastende Erklärung erwartet werden durfte.