Es sei bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass die Straf- und Zivilkläger bei der Beschuldigung der mutmasslichen Täter zurückhaltend vorgingen und nur jene Personen beschuldigten, von deren Tatbeitrag sie überzeugt waren. Der Umstand, dass fünf von sechs Beschuldigten die Berufungen zurückzogen, lässt den Schluss zu, dass die Angaben der Straf- und Zivilkläger zuverlässig waren. Dabei ist zwar zu berücksichtigen, dass J.________ beim Rückzug seiner Berufung ausdrücklich festhielt, dieser sei weder als Eingeständnis in den vom Regionalgericht Bern- Mittelland als erwiesen erachteten Sachverhalt noch als Akzeptanz des Schuldspruchs zu verstehen.