27 übrigen Tatbeteiligten identifiziert hat und, als diese gegen den Straf- und Zivilkläger 2 tätlich wurden, dazu aufgerufen hat, diesen in ein Auto zu verbringen und dort weiterzuschlagen. Ihre Aussagen sind sodann zwar übereinstimmend, aber nicht identisch, so dass nicht von einer Absprache ausgegangen werden muss. Es sei bei dieser Gelegenheit daran erinnert, dass die Straf- und Zivilkläger bei der Beschuldigung der mutmasslichen Täter zurückhaltend vorgingen und nur jene Personen beschuldigten, von deren Tatbeitrag sie überzeugt waren.