Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten ist den Erwägungen der Vorinstanz Folgendes hinzuzufügen: Es ist mittlerweile unbestritten, dass der Beschuldigte am 28. Oktober 2019 zur fraglichen Zeit am Tatort in Q.________ (Ortschaft) war und die Geschehnisse zu Lasten der Straf- und Zivilkläger wahrgenommen hat. Zur Frage, wie sich der Beschuldigte währenddessen verhielt, wird auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläger abgestellt. Auch wenn deren Aussageverhalten in einzelnen Punkten Fragen offenliess, schilderten die beiden konstant, übereinstimmend und im Kern glaubhaft, dass der Beschuldigte den Straf- und Zivilkläger 2 für die