386 f.). Auch in Bezug auf die Tatbeiträge der Mitbeschuldigten, deren Schuldsprüche in Rechtskraft erwachsen sind, wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 990 ff., S. 39 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Aus dem oberinstanzlichen Verfahren haben sich keine neuen, für den Vorwurf gegenüber dem Beschuldigten relevanten Aspekte ergeben, die eine Korrektur oder Ergänzung dieser vorinstanzlichen Überlegungen verlangen würden. Hinsichtlich des Tatbeitrags des Beschuldigten ist den Erwägungen der Vorinstanz Folgendes hinzuzufügen: