Dem ist hinzuzufügen, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nach wie vor körperlich beeinträchtigt ist, da sich sein Mund nicht vollständig öffnen lässt. Er hat immer noch eine Schraube im Kiefer und hat Schwierigkeiten damit, härteres Essen zu kauen (pag. 1345 Z. 24 ff.). Beim Straf- und Zivilkläger 2 ist durch den Arztbericht vom 29. Oktober 2019 zusätzlich zu den beiden Hämatomen auch das in der Anklageschrift aufgeführte leichte Schädelhirntrauma erstellt (pag. 19 f. und pag. 386 f.).