990, S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die objektiven Beweismittel vermögen zu beweisen, dass C.________ infolge der Auseinandersetzung am 28.10.2019 einen Kieferbruch, eine linksseitige Bindehautunterblutung sowie eine Verletzung am Knie erlitt, zwei Mal operiert werden und zahlreiche Nachkontrollen bei diversen Spezialisten wahrnehmen musste, vom 28.10. bis zum 31.10.2019 sowie vom 25. bis zum 26.05.2020 hospitalisiert war und erst ab dem 04.01.2020 wieder zu 100 % arbeitsfähig war. E.____