Insgesamt hinterlassen die Aussagen des Beschuldigten den Eindruck, als habe er sich im Hinblick auf das oberinstanzliche Verfahren und nach Studium der Akten zu den kritischen Punkten Erklärungen zurechtgelegt, die bei genauerer Betrachtung jedoch nicht glaubhaft sind und sich nicht mit dem Gesamtgeschehen vereinbaren lassen. Die geschilderten Unstimmigkeiten bei kritischen Nachfragen sind für dieses Aussageverhalten symptomatisch. Im Ergebnis wird auf die Aussagen des Beschuldigten nicht abgestellt. 11.4 Gesamtwürdigung Nach dem Gesagten kann für die Gesamtwürdigung in weiten Teilen auf die Vorinstanz verwiesen werden.