Spätestens im oberinstanzlichen Verfahren, nachdem die Mitbeschuldigten die Schuldsprüche akzeptiert habe, wäre zudem zu erwarten, dass der Beschuldigte die ihn entlastende Version der Geschehnisse vollständig und nachvollziehbar schildert. Insgesamt hinterlassen die Aussagen des Beschuldigten den Eindruck, als habe er sich im Hinblick auf das oberinstanzliche Verfahren und nach Studium der Akten zu den kritischen Punkten Erklärungen zurechtgelegt, die bei genauerer Betrachtung jedoch nicht glaubhaft sind und sich nicht mit dem Gesamtgeschehen vereinbaren lassen.