26 im früheren Verfahren gewisse, entlastende Aussagen erwartet werden dürfen, wie etwa der Umstand, wonach er die Auseinandersetzung aufgrund seines nahegelegenen Wohnorts mitbekommen habe. Spätestens im oberinstanzlichen Verfahren, nachdem die Mitbeschuldigten die Schuldsprüche akzeptiert habe, wäre zudem zu erwarten, dass der Beschuldigte die ihn entlastende Version der Geschehnisse vollständig und nachvollziehbar schildert.