vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6, nicht publ. in BGE 138 IV 47). Hätte der Beschuldigte das Geschehen tatsächlich als rein unbeteiligte Person beobachtet, wäre zwar angesichts der beobachteten Machtdemonstration nachvollziehbar gewesen, wenn er die Täter nicht namentlich belasten wollte. Aufgrund der ihn belastenden Umstände hätten von ihm allerdings bereits