Es wäre somit ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Videoaufnahmen in das oberinstanzliche Verfahren einzubringen. Wie die Vorinstanz zurecht vorbrachte, darf eine Aussageverweigerung des Beschuldigten grundsätzlich nicht als Schuldeingeständnis gewertet, jedoch gewürdigt werden, wenn ein Beschuldigter von seinem Schweigerecht nur punktuell Gebrauch macht (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2012 vom 8. November 2012 E. 2.3). Hierzu ist Folgendes zu ergänzen: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.