Dennoch gab er in der oberinstanzlichen Einvernahme zunächst an, er sei seit 2017 kein Auto mehr gefahren (pag. 1366 Z. 1). Er griff somit auch in der Berufungsverhandlung nachweislich zu Lügen, weshalb seiner Aussage, er sei im Oktober 2019 nicht Auto gefahren, wenig Glauben geschenkt werden kann. Zum anderen hat der Straf- und Zivilkläger 1 – entgegen der Aussagen des Beschuldigten und der Verteidigung – bereits in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angegeben, A.________ sei mit einem weissen AD.________(Auto) gekommen (pag. 773 Z. 2 f.). Es wäre somit ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Videoaufnahmen in das oberinstanzliche Verfahren einzubringen.