Dem Straf- und Zivilkläger 2, den er damals gut kannte und mit dem er gemäss eigenen Aussagen auch kein Problem gehabt habe, half er ebenfalls in keiner Weise – weder vor Ort, noch später im Verfahren. Auch seine Ausführungen zum weissen AD.________(Auto), der im Tatzeitpunkt bei seinen Eltern gestanden und dort von der Kamera der Nachbarn gefilmt worden sei, überzeugt nicht. Zum einen ist aus dem Strafbefehl vom 15. Februar 2019 bekannt, dass der Beschuldigte im November 2018 trotz Annullierung seines Führerausweises nicht davor zurückschreckte, Auto zu fahren (pag. 1319). Dennoch gab er in der oberinstanzlichen Einvernahme zunächst an, er sei seit 2017 kein Auto mehr gefahren (pag.