25 schuldigten jedoch nicht stimmig. So ist beispielsweise schwer nachvollziehbar, weshalb sich der Beschuldigte zur W.________ (Restaurant) hinüber und in das Innere des Restaurants begeben haben soll. Seine Angabe, wonach er wegen dem Lärm und Tumult hinüber gegangen sei, lässt sich mit seinen weiteren Angaben nicht vereinbaren, wonach nur zwei, drei Leute in das Restaurant reingingen und die Handgreiflichkeiten erst begannen, nachdem er dazugekommen war. Es ist unklar, woraus bei dieser Ausgangslage der Tumult bestand, der ihn angelockt haben soll.