Schliesslich erzählte auch G.________ in der Einvernahme vom 23. Februar 2021 von einem Pärkli vor dem Restaurant, zu dem sie jeweils hingehen würden und zu dem er am 28. Oktober 2019 gerufen worden sei (pag. 91 Z. 77). Der Umstand, dass der Beschuldigte G.________ in seiner oberinstanzlichen Einvernahme nicht erwähnte, verstärkt den Eindruck selektiver Aussagen ebenfalls. Rein inhaltlich weist seine Darstellung sodann ebenfalls Ungereimtheiten auf, die seine Aussagen insgesamt wenig glaubhaft erscheinen lassen. Zwar handelt es sich bei den äusseren Gegebenheiten mit dem Wohnort und dem kleinen Park gegenüber der W.________ (Restaurant) um überprüfbare und insofern belastbare Angaben.