Für seine Erinnerungslücken machte er unterschiedliche Gründe geltend (Zeitablauf, Alkoholkonsum, Schockstarre), die jedoch nicht erklären, weshalb er sich ausgerechnet an das Verhalten seiner Mitbeschuldigten während der Schlägerei – und somit an das eigentliche Kerngeschehen – nicht erinnern kann, während er sich an andere Dinge genau erinnern können will. Insgesamt entsteht dabei der Eindruck, dass der Beschuldigte lediglich dort Erinnerungen geltend machte, wo er sich von einer Aussage Vorteile erhoffte. Schliesslich erzählte auch G._____