Aussage zum Verlassen der Örtlichkeit gemacht habe. Dies spricht für die Aussagenqualität der Straf- und Zivilkläger. Seine Begründung, wonach es sich dabei um Missverständnisse gehandelt habe, wirkt demgegenüber wenig glaubhaft. Bemerkenswert ist weiter, dass der Beschuldigte zur Frage, wer wen geschlagen habe, keine Erinnerung haben will, obwohl er nach eigenen Angaben das erste Mal eine solche Schlägerei erlebt habe und insofern davon ausgegangen werden kann, dass dies ein einschneidendes Erlebnis war, das ihn immerhin auch in Schockstarre versetzt haben soll.