Zu diesem Eindruck trägt auch bei, dass der Beschuldigte bei der Schilderung seiner Erlebnisse in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einerseits in wesentlichen Punkten Erinnerungslücken geltend machte, andererseits ausgerechnet in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Momente (Identifizierung Straf- und Zivilkläger 2, Aufforderung zur Mitnahme im Auto) eine mit dem angeklagten Ablauf zu vereinbarende, alternative Darstellung beschreiben konnte. Damit bestätigte er im Grundsatz die Schilderungen der Straf- und Zivilkläger, wonach er zu Beginn eine Aussage zur Identifikation des Straf- und Zivilklägers 2 und während der Schlägerei eine