Vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zurechtgelegt und selektiv. Zu diesem Eindruck trägt auch bei, dass der Beschuldigte bei der Schilderung seiner Erlebnisse in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung einerseits in wesentlichen Punkten Erinnerungslücken geltend machte, andererseits ausgerechnet in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Momente (Identifizierung Straf- und Zivilkläger 2, Aufforderung zur Mitnahme im Auto) eine mit dem angeklagten Ablauf zu vereinbarende, alternative Darstellung beschreiben konnte.