Aus den Einvernahmen mit den Straf- und Zivilklägern geht weiter hervor, dass diese einen grossen Aufwand betrieben haben, um herauszufinden, wer an der Tat beteiligt war und dabei ein durchaus erfolgreiches Vorgehen wählten. Das vom Beschuldigten beschriebene Vorgehen, eine unbeteiligte Person fälschlicherweise zu beschuldigen, in der unausgesprochenen Hoffnung, diese würde die wahren Täter identifizieren, wäre demgegenüber äusserst ungeschickt und angesichts des Verhaltens der Straf- und Zivilkläger während des Verfahrens von diesen nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund wirken die Aussagen des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung zurechtgelegt und selektiv.