Damit konfrontiert vermochte der Beschuldigte oberinstanzlich denn auch keine einleuchtende Erklärung abzugeben, sondern gab vielmehr eine ausweichende Antwort, mit der er auf Umwegen versuchte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 zu diskreditieren (pag. 1369 Z. 9 ff.: Der Straf- und Zivilkläger 1 habe