Mittlerweile ist bekannt, dass sich die beiden deutlich besser kannten als bisher angegeben und damit ist nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger 2 in Bezug auf den Beschuldigten schonend aussagte. Mit Blick auf diese Aussagen wirkt die Erklärung des Beschuldigten, wonach ihn die Straf- und Zivilkläger in das Verfahren hineingezogen hätten, damit er die anderen identifiziere, weit hergeholt. Damit konfrontiert vermochte der Beschuldigte oberinstanzlich denn auch keine einleuchtende Erklärung abzugeben, sondern gab vielmehr eine ausweichende Antwort, mit der er auf Umwegen versuchte, die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 zu diskreditieren (pag.