Damit übereinstimmend beschrieb auch der Strafund Zivilkläger 2 eine solche Rolle, wies diese aber erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Beschuldigten zu. Er nannte den Beschuldigten also während der gesamten Untersuchung gerade nicht namentlich, es kann daher keine Rede davon sein, dass er den Beschuldigten «ins Verfahren reinzog». Mittlerweile ist bekannt, dass sich die beiden deutlich besser kannten als bisher angegeben und damit ist nachvollziehbar, dass der Straf- und Zivilkläger 2 in Bezug auf den Beschuldigten schonend aussagte.