Stattdessen erwähnte der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten bereits zu Beginn seiner ersten Einvernahme namentlich und zwar keineswegs mit der Bemerkung, dieser habe nichts gemacht, könne jedoch die anderen Beteiligten identifizieren, sondern indem er konkret beschrieb, wie sich der Beschuldigte an Geschehen beteiligt habe (pag. 39 f. Z. 66 f.). Bei dieser Schilderung blieb er anschliessend konstant. Damit übereinstimmend beschrieb auch der Strafund Zivilkläger 2 eine solche Rolle, wies diese aber erst in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung dem Beschuldigten zu.