1366 Z. 9 ff.). Diese Erklärung ist aus verschiedenen Gründen unglaubhaft. Wäre der Beschuldigte aus Sicht der Straf- und Zivilkläger tatsächlich nur als unbeteiligter Beobachter dabeigestanden, hätten diese der Polizei im Zusammenhang mit der Identifizierung der Täter angegeben, man solle den Beschuldigten um weitere Auskünfte fragen. Stattdessen erwähnte der Straf- und Zivilkläger 1 den Beschuldigten bereits zu Beginn seiner ersten Einvernahme namentlich und zwar keineswegs mit der Bemerkung, dieser habe nichts gemacht, könne jedoch die anderen Beteiligten identifizieren, sondern indem er konkret beschrieb, wie sich der Beschuldigte an Geschehen beteiligt habe (pag.