wie gut er insbesondere den Straf- und Zivilkläger 2 kannte. Die Begründung des Beschuldigten, weshalb er in der Berufungsverhandlung plötzlich ausführliche und inhaltlich abweichende Aussagen machte und weshalb ihn die Straf- und Zivilkläger denn fälschlicherweise beschuldigten sollten, ist sodann wenig einleuchtend. So lieferte er an unterschiedlichen Stellen der Einvernahme verschiedene, nicht übereinstimmende Erklärungen. Einerseits deuteten er und seine Verteidigung an, ihm sei im Vorverfahren nahegelegt worden, keine Aussagen zu tätigen.