23 Protokoll vorgelesen wurde und er dessen inhaltliche Richtigkeit unterschriftlich bestätigte (pag. 144). Hinzu kommt, dass auch eine nicht wortgenaue Protokollierung nichts daran ändern würde, dass der Beschuldigte betreffend seine Beziehung zu den Straf- und Zivilklägern nicht wahrheitsgemäss aussagte und nicht offenlegte, dass resp. wie gut er insbesondere den Straf- und Zivilkläger 2 kannte.