Zunächst fällt trotz der mittlerweile nachgeschobenen Begründung ins Gewicht, dass der Beschuldigte in den ersten beiden Einvernahmen nachweislich gelogen hat: Er gab wahrheitswidrig an, sich nicht mehr erinnern zu können, ob er am 28. Oktober 2019 beim Restaurant in Q.________ (Ortschaft) gewesen sei und sagte, er kenne den Straf- und Zivilkläger 2 nur flüchtig. Seine Erklärung, wonach er das Wort «flüchtig» in den früheren Einvernahmen nicht benutzt habe, wirkt vor diesem Hintergrund wenig glaubhaft, zumal dem Beschuldigten das entsprechende