Er selber sei wohl Kollateralschaden, man habe ihn einfach mit den anderen zusammen genommen. Der Straf- und Zivilkläger 2 habe wohl eher vor ihnen Angst, denn ihn [den Beschuldigten] sehe er eh immer (pag. 1366 Z. 8 ff.). Weiter gab er an, der Straf- und Zivilkläger 1 sei die ganze Zeit draussen auf der Terrasse gesessen. Er wisse nicht, wie dieser gesehen oder gehört haben wolle, was drinnen passiert sei, als er den Straf- und Zivilkläger 2 aus Versehen identifiziert habe. Er habe wohl Zauberkünste (pag. 1369 Z. 9 ff.).