Es sei auch schon sehr lange her. Damals hätte er es wohl noch gewusst, am gleichen Tag oder eine Woche später. Aber er habe keine Ahnung, was da passiert sei, es sei einfach zu schnell gegangen (pag. 1361 Z. 40 ff., pag. 1363 f. Z. 43 ff. und pag. 1366 Z. 32 ff.). Er habe Angst gehabt, auch Probleme zu erhalten, wenn er die Wahrheit sage (pag. 1368 Z. 33 ff.). Auf Frage des Verteidigers bestätigte er, ihm sei während der Voruntersuchung im Hinblick auf das erstinstanzliche Verfahren nahegelegt worden, keine Aussagen zu tätigen (pag. 1369 Z. 42 f.). Nähere Angaben dazu wollte der Beschuldigte nicht machen (pag. 1370 Z. 10 f.).